Satzung

Eintrag beim Amtsgericht Münster (Vereinsregister) unter dem Zeichen: VR 4246

Präambel

Das Eine-Welt-Forum Münster e.V. (EWF) versteht sich als Zusammenschluss von Eine- und Dritte-Welt-Gruppen in Münster. Grundlage dieses Zusammenschlusses ist der Grundkonsens, gemeinsam für die Überwindung weltweiter Unrechtsstrukturen zu arbeiten und sich vor allem auf kommunaler Ebene für eine Politik der Menschenrechte, weltweiter sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Zukunftsfähigkeit einzusetzen. Das Forum versteht sich als Ort des Austausches und der Kommunikation zwischen den verschiedenen Initiativen und ihren unterschiedlichen Sichtweisen und Handlungsansätzen, mit dem Bestreben, jeweils einen möglichst breit getragenen Konsens zu finden. Das EWF e.V. unterstützt das gemeinsame und koordinierte Vorgehen seiner Mitgliedsgruppen.
Das EWF e.V. knüpft an die bisherige Arbeit des 1993 gegründeten Eine-Welt-Forums an und setzt dessen Arbeit fort.

Satzung

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen EINE-WELT-FORUM Münster e.V. (EWF).
  • Er hat seinen Sitz in Münster in Westfalen.
  • Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31.12. des Jahres, dem die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 48149 Münster erfolgt.

Zweck und Aufgaben des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und des Gedankens internationaler Verantwortung und Solidarität Solidarität wird dadurch gezeigt,
  • dass zu zwischenmenschlichen Begegnungen von Völkern und Nationen in Münster beigetragen wird,
  • dass das Wissen über andere Völker und Nationen und über die globalen gegenseitigen Abhängigkeiten gemehrt wird,
  • dass die Einsicht in die Vorteile des friedlichen Zusammenlebens vertieft wird und die gegenseitige Achtung vor der Kultur des anderen Volkes gefördert wird.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Eintreten für die Menschenrechte durch Erstellen und Weitergabe von Informationsmaterialien und Durchführung von entsprechenden Bildungsveranstaltungen.
  • Förderung des internationalen Austausches und der kulturellen Toleranz durch Begegnungs-, Kultur- und Informationsveranstaltungen.
  • Förderung der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit durch Erstellen und Vermittlung von Informationsmaterial, durch Vorbereitung und Durchführung von Iformationsveranstaltungen.
  • Unterstützung und Vernetzung lokal verankerter Projektarbeit und Zusammenarbeit mit Partnergruppen oder –organisationen in der einen Welt durch Kontakttreffen und Rundbriefe.

Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (AO) 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder mittelbar noch unmittelbar Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  • Es darf keine Person, Gruppe, Organisation oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, jedoch können die bei der Wahrnehmung, den vom EWF übertragenen Aufgaben, entstandenen Kosten und Auslagen in der Höhe der steuerlich zulässigen Sätze erstattet werden

Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied des Eine-Welt-Forums Münster e.V. können nur Gruppen, Initiativen und Vereine werden, deren Arbeitsschwerpunkt die Eine-/Dritte-Welt-Thematik ist, die den Satzungszweck verfolgen und die ihren Sitz in Münster haben. Einzelpersonen können nicht ordentliche Mitglieder des EWF werden.
  • Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand des EWF schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung besteht ein Widerspruchsrecht, worüber auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abschließend entschieden wird.
  • Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser informiert die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Gruppe, der Initiative bzw. des Vereins.
  • Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  • Mitglieder, die dem Selbstverständnis und den satzungsgemäßen Zielen, dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln oder trotz wiederholter Mahnung vereinbarte Beiträge nicht leisten, können nach schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung allerdings Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses (Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

Mitgliedschaftsbeiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliedsversammlung festgelegt. Darüber hinaus bestimmt jedes Mitglied die Höhe des Mitgliedsbeitrages selbst. Über eine Änderung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Auf Antrag kann der Vorstand das ordentliche Mitglied jeweils für ein Rechnungsjahr vom Jahresbeitrag befreien.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand / Sprecherinnen- und Sprecherrat

Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussfähigkeit nicht festgestellt ist.
  • Mit Ausnahme der fördernden Mitglieder (vgl. § 4.3) hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand möglichst eine Woche vorher schriftlich zuzuleiten. Anträge zu Satzungsänderungen sind spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzuleiten.
  • Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

Der Vorstand

Der Vorstand trägt den Namen „Sprecherinnen- und Sprecherrat“

  • Der Sprecherinnen- und Sprecherrat besteht aus drei gleichberechtigten Sprecherinnen und Sprechern und bis zu maximal sechs, mindestens zwei Beisitzern/innen. Der Sprecherinnen- und Sprecherrat soll die Vielfalt der Gruppen des EWF widerspiegeln. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Sprecherinnen- und Sprecherrates sollen nach Möglichkeit Frauen sein. Mindestens ein Mitglied des Sprecherinnen- und Sprecherrates soll Migrant/in sein.
  • Die drei Sprecher/innen vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeder der drei ist jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen.
  • Der Sprecherinnen- und Sprecherrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die Sprecher/innen und die Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen bestimmt. Die jeweils amtierenden Sprecherinnen und Sprecher bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt und zur Eintragung in das Vereinsregister gemeldet worden sind.
  • Dem Sprecherinnen- und Sprecherrat obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und an deren Beschlüsse gebunden.
  • Beschlüsse des Sprecherinnen- und Sprecherrates sind schriftlich niederzulegen und von einem der Sprecher/innen zu unterzeichnen.

Beurkundung von Beschlüssen

Die in Sprecherinnen- und Sprecherratssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

Auflösung des Vereins

  • Für den Beschluss der Vereinsauflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  • Im Falle der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  • Das EWF-Archiv wird vorbehaltlich eines anderen Beschlusses der Vollversammlung dem Stadtarchiv Münster zur dauerhaften Archivierung überstellt.
  • Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Inkrafttreten der Satzung

  • Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19. Juni 2001 beschlossen. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 2. Oktober 2001